I.
Die kinderlos verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten sind - soweit ersichtlich - ihre gesetzlichen Erben. Das mit ihrem Ehemann errichtete notarielle gemeinschaftliche Testament vom 26. November 1988 (UR-Nr. 1307/88 Rechtsanwältin als amtlich bestellte Vertreterin des Notars enthält keine Verfügung betreffend den Nachlaß des Überlebenden.
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