OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2000
15 W 13/00
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 642
OLGReport-Hamm 2001, 367
ZEV 2002, 152
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 136/99
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 273/99

Eigenhändiges Testament - Unterschrift - Selbstbenennung am Anfang - Namensangabe und Vermerk Testament auf verschlossenem Umschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 15 W 13/00

DRsp Nr. 2001/13008

Eigenhändiges Testament - Unterschrift - Selbstbenennung am Anfang - Namensangabe und Vermerk "Testament" auf verschlossenem Umschlag

»1. Die Selbstbenennung am Anfang einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen und die Übernahme der Verantwortung für den nachfolgenden Text zu übernehmen.2. Die auf einem verschlossenen Briefumschlag befindliche Namensangabe des Erblassers neben dem handschriftlichen Vermerk "Testament" kann der Kennzeichnung des Inhalts des Briefumschlags dienen und deshalb nicht ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluß der im Umschlag befindlichen Testamentsurkunde verstanden werden.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die kinderlos verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten sind - soweit ersichtlich - ihre gesetzlichen Erben. Das mit ihrem Ehemann errichtete notarielle gemeinschaftliche Testament vom 26. November 1988 (UR-Nr. 1307/88 Rechtsanwältin als amtlich bestellte Vertreterin des Notars enthält keine Verfügung betreffend den Nachlaß des Überlebenden.