FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2009
12 K 12220/08
Normen:
EigZulG § 4 S. 1; EigZulG § 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 344
EFG 2010, 24

Eigenheimzulagenanspruch des ausgezogenen Miteigentümer-Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 12 K 12220/08

DRsp Nr. 2009/25831

Eigenheimzulagenanspruch des ausgezogenen Miteigentümer-Ehegatten bei "unentgeltlicher" Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten

1. Zieht ein Ehegatte trennungsbedingt aus einer den Ehegatten als Miteigentümern gehörenden Wohnung aus, verliert er grundsätzlich nach § 4 Satz 1 EigZulG mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Anspruch auf Eigenheimzulage. 2. Eine den Zulagenanspruch weiter begründende "unentgeltliche" Überlassung zu Wohnzwecken i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG an den anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn der weiter in der Wohnung lebende andere Ehegatte den ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank freigestellt und alle laufenden Kosten für die Wohnung (u. a. Kreditraten, Grundsteuer usw.) allein getragen hat. 3. Unentgeltlich ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art. und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen. Eine synallagmatische Vertragsbeziehung, also ein Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne, ist jedoch nicht erforderlich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.