OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.05.2007
10 ME 115/07
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 3 ; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 ; AufenthG § 31 Abs. 2 ; GKG § 53 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 B 1709/07

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Aufenthaltsrecht, eigenständiges; Besondere Härte; Ehegatte eines Deutschen; Streitwert

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 10 ME 115/07

DRsp Nr. 2008/6813

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Aufenthaltsrecht, eigenständiges; Besondere Härte; Ehegatte eines Deutschen; Streitwert

»1. Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. 2. Zur Höhe des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.«

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 3 ; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 ; AufenthG § 31 Abs. 2 ; GKG § 53 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2007 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.