BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 120/00
Normen:
BGB § 1897 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 125/99
AG Cham, Zweigstelle Roding 8 XVII 82/97,

Eignung des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 120/00

DRsp Nr. 2000/6554

Eignung des Betreuers

»Die Beurteilung der Eignung des Betreuers durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Gründe

I.

Die Betroffene lebt seit Juni 1996 in einem Altenheim. Zuvor hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten, eine Vollmacht u.a. für Heimangelegenheiten und Bankgeschäfte erteilt. Ende 1997 regte der Heimträger die Bestellung eines Betreuers an, da die Betroffene wegen ihrer geistigen Verwirrtheit die Vollmacht nicht mehr widerrufen könne und die Heimkosten durch den Beschwerdeführer nur unzureichend beglichen würden. In der Folgezeit wurde die Betroffene zur Zahlung von 29057,70 DM Heimkosten verurteilt.

Das Vormundschaftsgericht ordnete am 1.3.1999 Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Öffnen, Entgegennahme und Bearbeiten amtlicher Post. Als Betreuer bestellte es einen Rechtsanwalt. Dieser widerrief mit Schreiben vom 2.3.1999 die dem Beteiligten erteilte Vollmacht.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legte der Beteiligte Beschwerde ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte das Landgericht die Betreuerbestellung zunächst vorläufig dahin ab, daß der Beteiligte für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zum Betreuer bestimmt wurde.