OLG Koblenz - Beschluss vom 06.02.2006
7 WF 107/06
Normen:
SGB II § 11 § 30 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1296
OLGReport-Koblenz 2006, 546
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 882/05

Ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen ist, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 7 WF 107/06

DRsp Nr. 2006/21386

Ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen ist, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei

»1. Nach einer internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit (Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise zu § 11 SGB II) sind Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, wenn - es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen und - wenn der Unterhaltspflichtige die tatsächliche Erbringung der Unterhaltszahlungen nachweist. 2. Daher bleibt ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei.«

Normenkette:

SGB II § 11 § 30 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: