AG Westerburg, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 882/05
Ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen ist, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 7 WF 107/06
DRsp Nr. 2006/21386
Ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen ist, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei
»1. Nach einer internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit (Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise zu § 11 SGB II) sind Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, wenn- es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen und- wenn der Unterhaltspflichtige die tatsächliche Erbringung der Unterhaltszahlungen nachweist.2. Daher bleibt ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei.«