OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2000
9 UF 31/00
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1437
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 403/99

Einbenennung des Kindes - zukünftige Bestimmung des Ehenamens - Kindeswohl

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 9 UF 31/00

DRsp Nr. 2001/3513

Einbenennung des Kindes - zukünftige Bestimmung des Ehenamens - Kindeswohl

1. Die Vorschrift des § 1618 BGB, die auf das Vorhandensein eines Ehenamens abstellt, kann nicht ergänzend dahingehend interpretiert werden, dass sie auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem die Bestimmung eines Ehenamens zukünftig geplant ist, da die Realisierung der Absicht, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, allein von dem Willen und dem fortgesetzten Konsens der neuen Eheleute abhängt, und es sich derzeit nicht beurteilen lässt, ob zu diesem Zeitpunkt der Eingriff in das Elternrecht des früheren Ehepartners geboten sein wird.2. Die nach § 1618 S. 4 BGB gebotene Prüfung, ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann nicht abstrakt auf die Prognose erfolgen, dass sich die derzeitigen Verhältnisse fortsetzen.3. Die Argumentation, von der Annahme eines gemeinsamen Ehenamens bisher nur deshalb abgesehen zu haben, um das Kind für den Fall, dass die Zustimmung zur Namensänderung nicht gerichtlich ersetzt wird, nicht der Gefahr eines abweichenden Namens auszusetzen, verkennt, dass durch § 1618 BGB nicht jede Namensabweichung vermieden werden soll, sondern nur diejenige, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe: