OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2010
5 WF 189/10
Normen:
GKG § 49; EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 212/09

Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in den Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 5 WF 189/10

DRsp Nr. 2011/4167

Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in den Scheidungsverbund

Der Versorgungsausgleich wird nicht dadurch streitwertrelevanter Verfahrensgegenstand, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung erklären, keinen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu stellen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Normenkette:

GKG § 49; EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

Unter dem 19.5.2010 setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 2.000,- EURO fest.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, da er der Ansicht ist, es sei auch ein Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich in Höhe von weiteren 1.000,- EURO dem Streitwert hinzuzufügen. Mit Beschluss vom 13.7.2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.