BGH - Beschluss vom 21.06.2017
XII ZB 636/13
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 27; VersAusglG § 28;
Fundstellen:
FamRB 2017, 371
FamRZ 2017, 1749
FuR 2017, 570
MDR 2018, 36
NJW-RR 2017, 1026
NotBZ 2018, 138
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 23858/11
KG, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 180/12

Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG))

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen XII ZB 636/13

DRsp Nr. 2017/11119

Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG))

a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsversorgungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.b) § 28 VersAusglG ist aber ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Tenor