OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.04.2010
2 UF 167/08
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 178/06

Einbeziehung französischer Renten und Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 UF 167/08

DRsp Nr. 2010/9233

Einbeziehung französischer Renten und Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich

1. In den (nach der bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtslage) durchzuführenden Versorgungsausgleich sind auch französische Renten und Rentenanwartschaften einzubeziehen. 2. Auch wenn die Kindererziehungszeiten nach französischem Rentenversicherungsrecht zeitlich nicht bestimmten Jahren zugeordnet sind, sondern die Gesamtversicherungszeit erhöhen, sind sie mit dem nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens konkret bezifferbaren Wert zu berücksichtigen. Denn die Geburt und die Erziehungszeit fallen in die Ehezeit, weshalb von einem ehezeitbezogenen Erwerb auszugehen ist.

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 15.10.2008 (5 F 178/06) in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften in Höhe von 21,57 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2006, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.