OLG Hamburg - Beschluss vom 17.08.2006
7 UF 82/05
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 734
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 630 F 105/04

Einbeziehung von betrieblichen Versorgungsanrechten der Airbus Deutschland GmbH in den Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 7 UF 82/05

DRsp Nr. 2007/19307

Einbeziehung von betrieblichen Versorgungsanrechten der Airbus Deutschland GmbH in den Versorgungsausgleich

Die betrieblichen Versorgungsanrechte der Mitarbeiter der Airbus Deutschland GmbH sind nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, seit sie aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung ab dem 01.01.2004 in ein Kapitalleistungssystem überführt worden sind.

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Ehescheidung der Parteien durchgeführt hat, ohne die Anwartschaft des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung bei der A........ D............GmbH einzubeziehen. Das Familiengericht hat lediglich die in der Ehezeit vom 1. August 1989 bis zum 31. Mai 2004 entstandenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten (Ehemann 509,13 Euro, Ehefrau 148,77 Euro) ausgeglichen, indem es zu Gunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 180,18 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2004, übertragen hat.

Der Antragsteller hat aus seinem seit dem 6. November 1987 bestehenden Arbeitsverhältnis bei der A........ D............GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung.