VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2007
13 S 2794/06
Normen:
LVwVfG § 48 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1078
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.09.2006

Einbürgerung nach StAG: Rücknahme Einbürgerung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 13 S 2794/06

DRsp Nr. 2008/8400

Einbürgerung nach StAG: Rücknahme Einbürgerung

»Voraussetzung für die Rücknahme der Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist regelmäßig, dass der Betroffene die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Art erwirkt hat. Objektiv falsche Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG genügen allein nicht, um eine Rücknahmemöglichkeit nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zu eröffnen (im Anschluss an und Fortentwicklung von BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - DVBl. 2006, 910).«

Normenkette:

LVwVfG § 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.