OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.08.1994
2 WF 88/94
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 240

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.08.1994 (2 WF 88/94) - DRsp Nr. 1995/2507

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 2 WF 88/94

DRsp Nr. 1995/2507

Eine Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung, die erst vier Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung eingelegt wird, ist unzulässig. Denn die bereits bei Einlegung der Prozeßkostenhilfe-Beschwerde durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer eingetretene Rechtskraft (hier im einstweiligen Verfügungsverfahren) nimmt der Beschwerde - soweit es hier um die in der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung entschiedene Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geht - die Zulässigkeit. Soweit eine andere Auffassung (vgl. BGH, DB 1984, 2495) dies nicht als Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde ansieht, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1995, 240