OLG Dresden - Urteil vom 22.04.1998
20 UF 557/97
Normen:
BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1574 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 232
OLGR-Dresden 1999, 157
OLGReport-Dresden 1999, 157
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 06.11.1997

Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und nachehelicher Unterhalt

OLG Dresden, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 20 UF 557/97

DRsp Nr. 1999/4719

Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und nachehelicher Unterhalt

»1. Liegt eine Krankheit vor und ist deshalb lediglich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gegeben, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nicht gemäß BGB § 1572 Nr 1, sondern gegebenenfalls gemäß BGB § 1573 Abs 2.2. Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ist fiktiv anzurechnendes Einkommen vorab von der für den Vorsorgeunterhalt zugrunde zu legenden Unterhaltsquote abzurechnen, soweit aus diesem Einkommen eine eigenständige Altersvorsorge möglich ist.«1. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB ist nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz bestehender Krankheit (hier: Morbus Crohn) grundsätzlich voll arbeitsfähig ist, wenn auch eingeschränkt auf leichte Arbeiten in ständig wechselnden Arbeitshaltungen.2. Eine angemessene Tätigkeit (hier: gegebenenfalls als Sekretärin oder Sachbearbeiterin) im Sinne des § 1574 BGB liegt auf jeden Fall dann vor, wenn eine entsprechende Tätigkeit schon während der Ehe teilweise ausgeübt wurde.3. Einem Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, daß der Berechtigte tatsächlich kein Einkommen hat. Es reicht aus, wenn ihm Einkünfte fiktiv zuzurechnen sind.