FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.03.2003
I 225/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c ;

Einkommensteuer/Kindergeld: Vollzeiterwerbstätigkeit

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.03.2003 - Aktenzeichen I 225/02

DRsp Nr. 2003/8709

Einkommensteuer/Kindergeld: Vollzeiterwerbstätigkeit

Während der Monate, in denen das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, besteht auch dann kein Anspruch auf Kindergeld, wenn anschließend eine Berufsausbildung absolviert wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c ;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2001. Die Tochter T des Klägers besuchte bis März 2000 die Schule. Das Schulverhältnis wurde aus Krankheitsgründen aufgelöst. In der Folgezeit absolvierte sie verschiedene berufsbezogene Praktika. Beim Arbeitsamt war sie als arbeitssuchend gemeldet. Daneben bemühte sie sich weiter um einen Ausbildungsplatz. Ab 15.01.2001 hat sie auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages eine Bürotätigkeit bei der Firma F in Frankfurt aufgenommen. Diese Tätigkeit endete am 29.06.2001. Zum 01.08.2001 erhielt sie bei der F einen Ausbildungsvertrag und befand sich seitdem in Berufsausbildung.