FG Sachsen - Urteil vom 21.10.2015
2 K 1175/15
Normen:
BEEG § 11 S. 1; BGB § 1615 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1j;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 2 K 1175/15

DRsp Nr. 2016/1458

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 11 S. 1; BGB § 1615 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1j;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe beim Kläger Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte er € 8.147 an Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u.a. für 10 Monate € 6.720 Elterngeld.

Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 auf € 5.624 fest, wobei er Unterhaltsleistungen in Höhe von € 2.231 wie folgt berücksichtigte.

Jahreshöchstbetrag € 8.130
Basis-KV/PV für unterhaltene Person € 17
Maximal abziehbarer Betrag € 8.147
Einkünfte der unterhaltenen Person
Bruttoarbeitslohn € 878
Abzüglich Werbungskosten € 878
Summe der Einkünfte € 0
Bezüge der unterhaltenen Person
Elterngeld € 6.720
Abzüglich Kostenpauschale € 180
Summe Bezüge