BVerfG - Beschluß vom 22.11.1999
2 BvR 750/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, Satz 4 § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b § 33c Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR EStG § 10 Nr. 10
EzFamR aktuell 2000, 148
FamRZ 2000, 417
HFR 2000, 2, 132
NJW 2000, 724
NJWE-FER 2000, 135
Vorinstanzen:
BFH, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen III B 59/96

Einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern bei alleiniger Unterhaltsbelastung eines Elternteils wegen Krankheit des anderen im Veranlagungszeitraum 1990

BVerfG, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 750/97

DRsp Nr. 2006/11958

Einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern bei alleiniger Unterhaltsbelastung eines Elternteils wegen Krankheit des anderen im Veranlagungszeitraum 1990

Eine über die in BVerfGE 92, 216 festgestellte, weitergehende steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungsaufwendungen ist durch das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, Satz 4 § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b § 33c Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern in den Fällen, in denen ein Elternteil wegen Krankheit des anderen Elternteils die gesamte Unterhaltslast allein tragen mußte, in dem Streitjahr 1990 verfassungswidrig war.

I.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Bundesfinanzhofs, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen worden ist.