Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Freienwalde (Oder) vom 16.03.2023 (Az:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss ist - wie mit Senatsverfügung vom 19.10.2023 angekündigt - nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist bis zum Ablauf der hier gemäß § 63 Abs. 1; Abs. 3 S. 1 FamFG am 11.08.2023 endenden Beschwerdefrist nicht eingelegt worden, sondern erst am 29.08.2023.
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