LAG Köln - Urteil vom 08.11.2012
7 Sa 396/12
Normen:
BGB § 1288; BGB § 1806; BGB § 1807;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1041/11

einmalige Abfindung laufender Betriebsrentenansprüche - Auslegung Versorgungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 396/12

DRsp Nr. 2013/19538

einmalige Abfindung laufender Betriebsrentenansprüche - Auslegung Versorgungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung

Zur Auslegung einer Versorgungszusage, die auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente gerichtet ist, zu deren Finanzierung der Arbeitgeber eine sog. Rückdeckungslebensversicherung abgeschlossen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 in Sachen10 Ca 1041/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1288; BGB § 1806; BGB § 1807;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wem vom ihnen die Auszahlung des fälligen Guthabens einer von der Beklagten auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung zusteht.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.03.2012 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.03.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 15.06.2012 begründet.