I.
Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist an den Folgen eines ärztlichen Fehlers im April 1998 verstorben. Die Versicherung des Arbeitgebers des behandelnden Arztes zahlte der Klägerin aufgrund eines im Oktober 1999 geschlossenen Vergleichs ab dem Todestag des Ehemannes eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Höhe von 2 000 DM (= 1 022,58 EUR). Von der monatlichen Zahlung entfiel ein Betrag in Höhe von 1 300 DM (= 664,68 EUR) auf den materiellen Unterhaltsschaden und 700 DM (= 357,90 EUR) auf den Haushaltsführungsschaden.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Schadensersatzrente in voller Höhe (= 12 270 EUR) als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ().
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