BGH - Urteil vom 18.02.2016
III ZR 126/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; BGB § 617; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 627 Abs. 1; AGB § 8 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626;
Fundstellen:
BGHZ 209, 52
FamRB 2016, 86
FamRZ 2016, 716
FuR 2016, 530
MDR 2016, 381
MDR 2016, 7
NJW 2016, 1578
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 31477/13
LG München I, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16379/14

Einordnung eines Vertrages über die Betreuung eines Kindes in einer Krippe als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen; Vorsehen eines ordentlichen Kündigungsrechts von zwei Monaten zum Monatsende im Vertrag als unbedenklich; Einräumen eines fristlosen Lösungsrechts für die Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase als Probezeit; Festlegung der Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1000 Euro) als Darlehen an den Betreiber der Kinderkrippe

BGH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen III ZR 126/15

DRsp Nr. 2016/4902

Einordnung eines Vertrages über die Betreuung eines Kindes in einer Krippe als "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen"; Vorsehen eines ordentlichen Kündigungsrechts von zwei Monaten zum Monatsende im Vertrag als unbedenklich; Einräumen eines fristlosen Lösungsrechts für die Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase als "Probezeit"; Festlegung der Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1000 Euro) als "Darlehen" an den Betreiber der Kinderkrippe

1. Zur Einordnung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe als "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB.2. Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann insbesondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase - im Sinne einer "Probezeit" - ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.3. Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die a) festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als "Darlehen" an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;