OLG Köln - Urteil vom 23.02.2000
27 UF 197/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1639
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 16.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 136/99

Einsatz des Schonvermögens

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 27 UF 197/99

DRsp Nr. 2000/3467

Einsatz des Schonvermögens

Ein Unterhaltsberechtigter, der pflegebedürftig ist und sich in Heimpflege befindet, hat sein sog. Schonvermögen zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, bevor er den Sohn auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten gem. § 1611 BGB gegeben sind, so dass kein Unterhaltsanspruch auf den Kläger gem. § 91 BSHG übergehen konnte.

Die Berufung des Klägers hat jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten setzt gem. § 1602 Abs. 1 BGB voraus, daß sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass sie nicht nur ihre laufenden Einkünfte für ihren Unterhalt einzusetzen, sondern dass sie auch vorhandenes Vermögen zu verwerten hat (Palandt, BGB, 59. Aufl. § 1602 Rn. 4). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, verfügt die Mutter des Beklagten über ein Sparvermögen von über 4.500,00 DM. Dieses Vermögen hat sie für ihren Unterhalt zu verwenden, bevor sie den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann.