Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten gem. § 1611 BGB gegeben sind, so dass kein Unterhaltsanspruch auf den Kläger gem. §
Die Berufung des Klägers hat jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten setzt gem. § 1602 Abs. 1 BGB voraus, daß sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass sie nicht nur ihre laufenden Einkünfte für ihren Unterhalt einzusetzen, sondern dass sie auch vorhandenes Vermögen zu verwerten hat (Palandt, BGB, 59. Aufl. § 1602 Rn. 4). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, verfügt die Mutter des Beklagten über ein Sparvermögen von über 4.500,00 DM. Dieses Vermögen hat sie für ihren Unterhalt zu verwenden, bevor sie den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann.
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