BGH - Beschluß vom 18.07.2007
XII ZA 11/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1191
FamRZ 2007, 1720
JurBüro 2007, 603
MDR 2007, 1388
NJW-RR 2008, 144
Rpfleger 2007, 612
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 20/07
AG Ulm, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1252/03

Einsatz durch Zugewinnausgleich erlangten Vermögens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZA 11/07

DRsp Nr. 2007/15274

Einsatz durch Zugewinnausgleich erlangten Vermögens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 ;

Gründe:

I. Die Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft monatliche Raten in Höhe von 30 EUR zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Vergleich vom 2. November 2006 beendet.

Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F ... AG Neu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 16.055,28 EUR anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März 2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 EUR, zahlbar bis zum 31. März 2006.