Auf die Beschwerde des Mündels vom 19.08.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 14.08.2014 (107 F 2522/10 SH) dahin abgeändert, dass die an den Vormund zu zahlende Vergütung von 2.436,78 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.436,78 € festgesetzt.
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 30.04.2010 wurde der Kindesmutter D die elterliche Sorge für ihre am ##.##.2007 geborene Tochter K - das Mündel - entzogen. Als berufsmäßigen Vormund bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1). Aufgrund einer im Jahr 2008 zu Ks Nachteil begangenen Gewalttat bezieht diese eine Grundrente nach §
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