OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2015
6 WF 272/14
Normen:
BGB §§ 1836 c, 1836 d; OEG § 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 2522/10

Einsatz einer angesparten Opferentschädigungsrente für die Vergütung des Vormundes

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 6 WF 272/14

DRsp Nr. 2016/9453

Einsatz einer angesparten Opferentschädigungsrente für die Vergütung des Vormundes

Eine angesparte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz muss von dem Mündel nicht für die Vergütung des Vormundes eingesetzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Mündels vom 19.08.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 14.08.2014 (107 F 2522/10 SH) dahin abgeändert, dass die an den Vormund zu zahlende Vergütung von 2.436,78 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.436,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1836 c, 1836 d; OEG § 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 30.04.2010 wurde der Kindesmutter D die elterliche Sorge für ihre am ##.##.2007 geborene Tochter K - das Mündel - entzogen. Als berufsmäßigen Vormund bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1). Aufgrund einer im Jahr 2008 zu Ks Nachteil begangenen Gewalttat bezieht diese eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes; im Frühjahr 2012 erhielt sie eine Rentennachzahlung von insgesamt 7.114,5 €.