Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.04.2013 gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 27. März 2013 (Az.: 5 F 641/12) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 114ff., 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt.
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