OLG Naumburg - Beschluss vom 23.05.2013
8 WF 95/13 (VKH)
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 641/12

Einsatz eines Bausparvertrages für die Verfahrenskosten

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 WF 95/13 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19267

Einsatz eines Bausparvertrages für die Verfahrenskosten

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Beteiligten für die von ihm beantragte Verfahrenskostenhilfe ist diesem zuzumuten, einen Bausparvertrag, in dem sein Kind bzw. seine Kinder als Berechtigte für die Leistung nach dem Todesfall bestimmt worden sind, für die Verfahrenskosten zu verwerten, soweit die angesparte Summe das Schonvermögen übersteigt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.04.2013 gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 27. März 2013 (Az.: 5 F 641/12) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 114ff., 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt.