OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2007
16 WF 80/07
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 30
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 302/06

Einsatz von für die Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen zur Finanzierung von Prozesskosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 16 WF 80/07

DRsp Nr. 2008/14157

Einsatz von für die Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen zur Finanzierung von Prozesskosten

»Zur Finanzierung von Prozesskosten sind für die Altersvorsorge vorgesehene Lebensversicherungen einzusetzen, wenn dem Antragsteller zusätzlich zum Schonvermögen von 2.600 EUR zumindest weitere 4.276 EUR verbleiben.«

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

(nicht dem Ehemann mitzuteilen)

I. Die Parteien sind seit dem 11.07.2001 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die drei gemeinsamen Kinder Leon S., geboren am ....2001, Dean S., geboren am ....2004 und Dustin S., ebenfalls geboren am ....2004, hervorgegangen. Aus einer früheren Beziehung der Antragstellerin stammt das Kind Kevin S., geboren am ....1991. Alle Kinder leben bei der Antragstellerin.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 07.11.2006 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., W. für das Scheidungsverfahren, die Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge und die EA - elterliche Sorge und EA-Hausrat (2 F 302/06, EA-WH, As. 81).