Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Räumung der ehemaligen Ehewohnung nebst Zahlung von Nutzungsentschädigung.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2015 hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend beantwortet und seine Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat sich der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag berufen. Das Familiengericht hat daraufhin der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2015 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
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