OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2007
7 WF 888/07
Normen:
ZPO § 115 ; SGB XII § 2 § 41 § 82 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 105
FamRZ 2008, 421
MDR 2007, 1446
OLGReport-Koblenz 2008, 74
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 675/05

Einsatz von Leistungen der Grundsicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 7 WF 888/07

DRsp Nr. 2008/23422

Einsatz von Leistungen der Grundsicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

»Leistungen der Grundsicherung sind kein Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO und daher nicht zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ; SGB XII § 2 § 41 § 82 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde ist teilweise begründet. Der bezifferte Zahlungsantrag der Stufenklage bietet in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe hinreichend Aussicht auf Erfolg und der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Prozesskosten durch Vermögenseinsatz oder aus seinem Einkommen aufzubringen.

I. Wie bereits im Beschluss des Senates vom 22.05.2007 ausgeführt, hat der Kläger ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, krank zu sein und über keine eigenen Erwerbseinkünfte zu verfügen, so dass ihm ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB gegen die Beklagte zustehen kann.

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind die hieraus möglicherweise resultierenden Ansprüche nicht in vollem Umfang auf öffentliche Leistungsträger übergegangen - zumal der Kläger zurecht darauf verweist, dass dies nur der Geltendmachung von Rückständen entgegenstünde, nicht aber dem Begehren auf Zahlung künftigen Unterhalts.