OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.05.2010
9 WF 43/10
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 41 F 483/09 UK VKH1 - 25.3.2010,

Einsatz von Sparvermögen zur Finanzierung der Prozesskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 9 WF 43/10

DRsp Nr. 2010/12238

Einsatz von Sparvermögen zur Finanzierung der Prozesskosten

Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigt, muss zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden (hier: Klage der Kinder auf Kindesunterhalt).

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 25. März 2010 - 41 F 483/09 UK/VKH1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

I. Mit ihrer am 14. Dezember 2009 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antragsschrift beabsichtigen die am . Juli 1992 geborene Antragstellerin zu 1. und der am . Februar 1996 geborene Antragsteller zu 2., vertreten durch die Kindesmutter, den Antragsgegner (Kindesvater) im Wege der Stufenklage auf Zahlung von sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen.

Mit Blick auf eine Erkrankung der Kindesmutter und einen hierdurch bedingten stationären Krankenhausaufenthalt der Kindesmutter über einen längeren Zeitraum wechselten die Antragsteller in den väterlichen Haushalt. Der Antragsgegner stellte daraufhin die Unterhaltszahlungen ein (vgl. Bl. 76 d.A.).