OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.1997
3 WF 204/97
Normen:
BGB § 1569 § 1572 § 1573 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1519
OLGReport-Düsseldorf 1998, 188
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 19.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 43/97

Einsatzzeitpunkt für Unterhaltsanspruch wegen Krankheit bei nachehelichem Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 3 WF 204/97

DRsp Nr. 1999/1197

Einsatzzeitpunkt für Unterhaltsanspruch wegen Krankheit bei nachehelichem Unterhalt

Wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit (§ 1569 BGB) sind die Unterhaltsansprüche wegen Krankheit (§ 1572 BGB) und bei Fehlen einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB) auf die Fälle beschränkt, in denen die Tatbestände, die einer Bedarfsdeckung durch eigene Erwerbstätigkeit entgegenstehen, zu bestimmten Einsatzzeitpunkten (z.B. Scheidung) vorliegen. Werden die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, kommt nur dann ein Anspruch auf Anschlussunterhalt in Betracht, wenn und soweit vorher lückenlos Unterhaltstatbestände gegeben waren.Auch bei Fehlen einer nachhaltigen Unterhaltssicherung im Sinne von § 1573 Abs. 4 BGB können sich Unterhaltsansprüche nur dann ergeben, wenn sich feststellen läßt, dass die unterhaltbegehrende Partei seit dem Einsatzzeitpunkt trotz intensiver Arbeitsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu vermitteln war.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1572 § 1573 ;

Gründe:

Die Klage bietet nach gegenwärtigem Aktenstand keine weitere Aussicht auf Erfolg.