I.
Die Klägerin betreibt nach ihrem Vortrag ein Dienstleistungs- und Dienstleistungsvermittlungsunternehmen. Sie begehrt Prozesskostenhilfe für eine Leistungsklage gegen die unter Betreuung stehende Beklagte, der sie nach eigenem Vortrag im Jahr 2005 bislang unbezahlte Dienstleistungen im Wert von 28.612,36 EUR erbracht hat.
Das Landgericht K. hat den Antrag mit Beschluss vom 23.8.2006 abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein wirksamer Dienstvertrag mit ihr geschlossen worden sei. Zum einen sei nicht dargetan, wie zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass ein Vertrag mit der Klägerin und nicht mit dem Ehemann der Klägerin geschlossen wurde. Zum anderen sei zu den erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen nichts ausgeführt worden.
II.
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