AG Waiblingen - Beschluss vom 08.09.2010
16 F 854/10
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 3;

Einschränkende Auslegung des § 33 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bei einer Kürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs bei Unterschreitung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

AG Waiblingen, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 16 F 854/10

DRsp Nr. 2013/9760

Einschränkende Auslegung des § 33 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bei einer Kürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs bei Unterschreitung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

§ 33 abs 3 VersAusglG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der Kürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, der sich ohne Kürzung ergeben würde, nicht stattfindet, wenn dadurch der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten unterschritten wird.

Tenor

1.

Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung .., Versicherungsnummer ..., wird in Höhe von 436,42 EUR bezogen auf den 28.02.2003 ab 01.08.2010 ausgesetzt.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

3.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.