OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2015
10 UF 57/13
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2016, 303
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 877/12

Einschränkung des Umgangs des Vaters mit seiner 15 Jahre alten Tochter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 10 UF 57/13

DRsp Nr. 2015/19043

Einschränkung des Umgangs des Vaters mit seiner 15 Jahre alten Tochter

Zum vorübergehenden Ausschluss des Umgangs wegen ablehnender Haltung der 14jährigen Minderjährigen.

Die Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen eines fast 15 Jahre alten Kindes gefährdet dessen Wohl, so dass ungeachtet der Ursache der Verweigerungshaltung der Umgang für einige Zeit auszusetzen ist.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 31. Januar 2013, erlassen am 4. Februar 2013, abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit der Minderjährigen A... W..., geboren am .... Dezember 2000, wird bis zum 30. September 2016 ausgesetzt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umgang des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter A....