OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2007
10 UF 193/06
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 386/03

Einschränkung des Umgangsrechtes nur zum Kindeswohl unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtpositionen der Elternteile

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 193/06

DRsp Nr. 2007/6658

Einschränkung des Umgangsrechtes nur zum Kindeswohl unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtpositionen der Elternteile

Eine Einschränkung des Umgangsrechtes kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB zum Wohl des Kindes erfolgen. Da sowohl das Umgangsrecht als auch die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehen, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die die Grundrechtspositionen beider Elternteile im Hinblick auf das Kindeswohls angemessen berücksichtigt. Es ist daher grundsätzlich eine Lösung anzustreben, die das Umgangsrecht den Umständen entsprechend ermöglicht.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.