BVerfG - Beschluß vom 07.03.2005
1 BvR 552/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 871
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 145/03

Einschränkung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters durch die Zivilgerichte

BVerfG, Beschluß vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 552/04

DRsp Nr. 2005/4997

Einschränkung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters durch die Zivilgerichte

1. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern, als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.2. Schränkt das Oberlandesgericht den bis dahin gerichtlich geregelten Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind dahingehend ein, dass ohne nähere Begründung ein längerer Kontakt in den Ferienzeiten nicht mehr stattzufinden hat, so genügt dies verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.