Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 20.10.2009 (Az.: 53 F 940/09) wird für die Zeit ab dem 1.9.2009 hinsichtlich eines 57,86 € monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags einstweilen eingestellt.
Der weiter gehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzustellen (§§ 120 Abs. Abs. 1, 2 FamFG, 719 Abs. 1 S. 1 707 FamFG).
Da nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltsbeträgen, die das Anerkenntnis überschreiten, auf die Beschwerde aufgehoben wird, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 1. Aufl. 2009, Rn. 13 zu § 120 ZPO).
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