OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2010
2 UF 362/09
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 940/09

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 2 UF 362/09

DRsp Nr. 2010/19936

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

Ist der minderjährige Unterhaltsberechtigte einkommens- und vermögenslos und wird er daher Beträge, die er zu Unterhaltszwecken pfändet, verbrauchen müssen, so ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wenn der Unterhaltsschuldner darlegt, dass seine Einkünfte ihn zur Leistung eines Sicherungsbetrages nicht befähigen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 20.10.2009 (Az.: 53 F 940/09) wird für die Zeit ab dem 1.9.2009 hinsichtlich eines 57,86 € monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags einstweilen eingestellt.

Der weiter gehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2;

Gründe:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzustellen (§§ 120 Abs. Abs. 1, 2 FamFG, 719 Abs. 1 S. 1 707 FamFG).

Da nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltsbeträgen, die das Anerkenntnis überschreiten, auf die Beschwerde aufgehoben wird, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 1. Aufl. 2009, Rn. 13 zu § 120 ZPO).