OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2013
II-7 UF 230/12
Normen:
§§ 120 Abs. 2, 3 FamFG; 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 870
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 49/12

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Beschwerdeinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen II-7 UF 230/12

DRsp Nr. 2013/24220

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Beschwerdeinstanz

Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, ist auch dann zulässig, wenn in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht gestellt worden ist. Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit des an das Beschwerdegericht gestellten Antrags, die Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, hängt nicht davon ab, dass in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellt worden ist. 2. Die Zwangsvollstreckung aus einem wirksamen (§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG) und damit vollstreckbaren (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG) Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - kann auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden (§§ 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, 120 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), wenn das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4) sowie der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG).

Tenor