OLG Koblenz - Urteil vom 10.08.2006
7 UF 850/05
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ; GKG § 43 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1839
FuR 2006, 474
NJW-RR 2007, 2
NotBZ 2007, 101
OLGReport-Koblenz 2006, 1034
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 186/00

Einstellung von Geldzuwendungen naher Angehöriger in das Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB - Unbenannte Zuwendung bei Zuwendungen der Eltern / Schwiegereltern für Hausbau - Darlegungs- und Beweislast - Streitwert

OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 7 UF 850/05

DRsp Nr. 2006/23383

Einstellung von Geldzuwendungen naher Angehöriger in das Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB - Unbenannte Zuwendung bei Zuwendungen der Eltern / Schwiegereltern für Hausbau - Darlegungs- und Beweislast - Streitwert

»1. Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z.B. Zuschüsse zum Hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (wie z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins); diese sind im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen daher nicht das Anfangsvermögen. 2. Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausrats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, weil insoweit die HausratsVO eine spezielle Regelung bietet.