AG Westerburg, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 186/00
Einstellung von Geldzuwendungen naher Angehöriger in das Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB - Unbenannte Zuwendung bei Zuwendungen der Eltern / Schwiegereltern für Hausbau - Darlegungs- und Beweislast - Streitwert
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 7 UF 850/05
DRsp Nr. 2006/23383
Einstellung von Geldzuwendungen naher Angehöriger in das Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2BGB - Unbenannte Zuwendung bei Zuwendungen der Eltern / Schwiegereltern für Hausbau - Darlegungs- und Beweislast - Streitwert
»1. Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z.B. Zuschüsse zum Hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (wie z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins); diese sind im Sinne des § 1374 Abs. 2BGB "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen daher nicht das Anfangsvermögen.2. Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausrats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2BGB, weil insoweit die HausratsVO eine spezielle Regelung bietet.
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