Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2006, mit dem dem erneut auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog stattgegeben wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|