OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2022
10 UF 20/22
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 45/22

Einstweilige Anordnung über Teilbereiche der elterlichen Sorge für ein gemeinsames KindAm Kindeswohl orientierte EntscheidungUnerheblichkeit eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens für die Prognose des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 10 UF 20/22

DRsp Nr. 2022/7380

Einstweilige Anordnung über Teilbereiche der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind Am Kindeswohl orientierte Entscheidung Unerheblichkeit eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens für die Prognose des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06.04.2022 abgeändert.

Der Ausspruch in den Ziffern 1. und 2. des Beschlusses entfällt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzliche Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Mutter, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen, zurückgewiesen. Allerdings ist auf das Rechtsmittel der Mutter der Ausspruch des Amtsgerichts hinsichtlich der Regelungen während des Krankenhausaufenthalts des Kindes aufzuheben. Denn insoweit fehlt es an einem Regelungsbedürfnis.