Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 05.11.2010 - 13 F 100/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde eingestellt.
I. Mit Beschluss vom 05.11.2010 (GA 68) hat das Amtsgericht den Antragsgegner im Wesentlichen zur Zahlung des Mindestunterhalts und eines Unterhaltsrückstandes verurteilt und insoweit die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerseite am 09.11.2010 zugestellt worden (GA 74b).
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