OLG Rostock - Beschluss vom 07.03.2011
10 UF 219/10
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; FamFG § 120 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 100/10

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

OLG Rostock, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 219/10

DRsp Nr. 2011/10084

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

1. Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines angefochtenen Unterhaltsbeschlusses setzt voraus, dass das Rechtsmittel nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, die Vollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil. 2. Ein nicht zu ersetzender Nachteil kann auch darin liegen, dass die zwangsweise beigetriebenen Beträge bei einem Erfolg des Rechtsmittels wegen Vermögenslosigkeit des Unterhaltsgläubigers nicht zurückerlangt werden könnten.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 05.11.2010 - 13 F 100/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde eingestellt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; FamFG § 120 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 05.11.2010 (GA 68) hat das Amtsgericht den Antragsgegner im Wesentlichen zur Zahlung des Mindestunterhalts und eines Unterhaltsrückstandes verurteilt und insoweit die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerseite am 09.11.2010 zugestellt worden (GA 74b).