OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2007
2 WF 121/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 621g ;
Fundstellen:
NJW 2008, 670
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 134/07

Einstweilige Regelung des Kindesaufenthalts bei Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 2 WF 121/07

DRsp Nr. 2008/14111

Einstweilige Regelung des Kindesaufenthalts bei Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

In einer einstweiligen Anordnung betreffend den Aufenthalt eines fünfjährigen Kindes sind zumindest bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dem Kind das bisherige soziale Umfeld und seine bisherigen Bezugspersonen zu erhalten.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 621g ;

Gründe:

I. Bei den Parteien handelt es sich um die Eltern der am ....2002 geborenen S. M. aus der am 13.10.2000 geschlossenen Ehe der Parteien.

Der Vater, von Beruf Ingenieur, ist deutscher Staatsangehöriger, während die Mutter die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist derzeit arbeitslos, nachdem sie ihre Tätigkeit in einem Sushi-Restaurant aufgegeben hat; sie besucht ab Oktober 2007 jedoch vormittags einen Deutschkurs. Aus einer früheren Beziehung hat sie noch eine weitere, ältere Tochter, die derzeit in Thailand lebt.

Bis zur Trennung der Parteien im April 2007 lebte S. M. in P. und besuchte ab Oktober 2005 dort bis ca. 16.00 Uhr den Ganztagskindergarten S., der eine integrierte Sprachförderung anbot.