OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.06.1994
7 WF 1664/94
Normen:
ZPO § 940 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 333
FamRZ 1995, 184
NJW-RR 1995, 264

Einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft bei Sozialhilfeempfänger

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 7 WF 1664/94

DRsp Nr. 1995/1937

Einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft bei Sozialhilfeempfänger

»1. Soweit ein Unterhaltsberechtigter nicht nur vorübergehend Leistungen der Sozialhilfe erhält, fehlt für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft ein Verfügungsgrund.«2. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt neben einem Verfügungsanspruch einen Verfügungsgrund voraus, nämlich ein besonderes Eilbedürfnis zur Beseitigung einer dringenden Notlage.3. Daran fehlt es, wenn der Antragsteller für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum Sozialhilfe bezieht, denn hierdurch wird seine Notlage tatsächlich beseitigt, so daß er nicht mehr dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist, zumal er die erlangten Beträge ohnehin wieder an den Träger der Sozialhilfe zurückzahlen müßte.4. Der Grundsatz der Subsidiarität. von Sozialhilfeleistungen wird hierdurch nicht berührt; denn er beinhaltet lediglich, daß solche Leistungen den materiellen Unterhaltsanspruch nicht beeinflussen. Dagegen besagt er nicht, daß diese Leistungen auch für die Entscheidung, ob der prozessual erforderliche Verfügungsgrund vorliegt, unerheblich sind.

Normenkette:

ZPO § 940 ;

Gründe: