OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.03.1998
2 UF 265/97
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 244
FuR 1998, 378
OLGReport-Karlsruhe 1999, 6

Einstweilige Verfügung; Notunterhalt; Verfügungsgrund

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2 UF 265/97

DRsp Nr. 1998/17011

Einstweilige Verfügung; Notunterhalt; Verfügungsgrund

»Ob im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Notunterhalt ein Verfügungsgrund, also eine zu regelnde Notlage des Unterhaltsberechtigten vorliegt, ergibt sich aus seiner tatsächlichen Situation. Ist diese dadurch geprägt, daß der notwendige Lebensbedarf für den Verfügungszeitraum durch Darlehen Dritter gedeckt ist, fehlt es an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO. Eine einstweilige Verfügung ist dann unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von seiner Ehefrau Notunterhalt in Höhe von monatlich 1.300,00 DM auf die Dauer von sechs Monaten ab Oktober 1997.

Aus der am 25.09.1987 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder geb. am 09.02.1988, Florian, geb. am 06.01.1991 und, geb. am 27.09.1992, hervorgegangen.

Sie halten sich seit der räumlichen Trennung der Parteien am 22.09.1997 bei ihrer Mutter auf. Dieser wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.12.1997 - 3 F 285/97 - die elterliche Sorge übertragen.