OLG München - Beschluss vom 30.01.2015
34 Wx 466/14
Normen:
BGB § 1612a; ZPO § 867; ZPOEG § 36 Nr 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1815
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.11.2014

Eintragung einer Zwangshypothek wegen nach der Regelbetragsverordnung berechnetem Kindesunterhalt

OLG München, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 466/14

DRsp Nr. 2015/2914

Eintragung einer Zwangshypothek wegen nach der Regelbetragsverordnung berechnetem Kindesunterhalt

Zur Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nach der Regelbetrag-Verordnung bemessenen Unterhaltstitels.

Nach Erreichen des 18. Lebensjahres steht einem Kind nicht gleichsam automatisch der Regelunterhalt gemäß der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu, so dass in dieser Höhe auch eine Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden kann. Vielmehr ist zunächst die Abänderung des Unterhaltstitels zu beantragen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Sache wird im Übrigen - im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag gemäß Schriftsatz vom 15. Januar 2015 - an das Amtsgericht Augsburg (Grundbuchamt) zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 1612a; ZPO § 867; ZPOEG § 36 Nr 3;

Gründe

I.

Die im August 1994 geborene Beteiligte begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners. Sie legte dazu die vollstreckbare Ausfertigung einer am 18.10.2005 in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und der Mutter der Beteiligten vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung folgenden Inhalts vor: