Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Sache wird im Übrigen - im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag gemäß Schriftsatz vom 15. Januar 2015 - an das Amtsgericht Augsburg (Grundbuchamt) zurückgegeben.
I.
Die im August 1994 geborene Beteiligte begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners. Sie legte dazu die vollstreckbare Ausfertigung einer am 18.10.2005 in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und der Mutter der Beteiligten vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung folgenden Inhalts vor:
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