BGH - Beschluss vom 04.07.2013
V ZB 197/12
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 894; AEUV Art. 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 239
FamRB 2014, 11
IPRax 2014, 431
MDR 2013, 1364
NJW 2013, 8
WM 2013, 1894
ZIP 2013, 2173
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen KD-296-5
OLG Frankfurt am Main, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 210/12

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer zuvor eingetragenen Auflassungsvormerkung

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen V ZB 197/12

DRsp Nr. 2013/21077

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer zuvor eingetragenen Auflassungsvormerkung

Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 894; AEUV Art. 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 14. Juli 2005 räumte die frühere Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks, die H. L. KG, der VR Bank M. ein übertragbares Ankaufsrecht ein. Vereinbarungsgemäß wurde am 27. Juli 2005 eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 3 eingetragen.