Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Am 14. Juli 2005 räumte die frühere Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks, die H. L. KG, der VR Bank M. ein übertragbares Ankaufsrecht ein. Vereinbarungsgemäß wurde am 27. Juli 2005 eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 3 eingetragen.
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