I. Der Standesbeamte des Standesamts # hat die von den Antragstellern gewünschte Eintragung des alleinigen Vornamens "Luca" für ihren am 06. Februar 2006 geborenen Sohn mit der Begründung abgelehnt, der Vorname lasse die Geschlechtszugehörigkeit nicht eindeutig erkennen und könne daher nur zusammen mit einem weiteren, eindeutig männlichen Vornamen für den Jungen eingetragen werden.
Unter dem 16. März 2006 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Hannover auf Anweisung des Standesbeamten, für ihren Sohn den alleinigen Vornamen "Luca" zu beurkunden, angetragen.
Die # als Aufsichtsbehörde des Standesamts # (im Folgenden: Rechtsbeschwerdeführerin) hat in ihrer Stellungnahme um Ablehnung des Antrages gebeten, da der Vorname "Luca" nicht geschlechstoffenkundig sei.
Das Amtsgericht hat sich der Ansicht des Standesbeamten und der Rechtsbeschwerdeführerin angeschlossen und den Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 23. Juni 2006 zurückgewiesen.
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