OLG München - Beschluss vom 19.05.2014
31 Wx 130/14
Normen:
Art. 5 Abs. 1 S.2, 10, 48 EGBGB; § 1617 Abs. 1 S.1 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1551
IPRax 2014, 8
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III 1/14

Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und deutschen Eltern

OLG München, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 130/14

DRsp Nr. 2014/9472

Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und deutschen Eltern

Ein Kind auch deutscher Staatsangehörigkeit, dessen Eltern ausschließlich Deutsche sind, kann nicht mit dem aus deren Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen in das Geburtenregister eingetragen werden, den es in seinem Geburtsstaat außerhalb der Europäischen Union führt.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.2.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

Art. 5 Abs. 1 S.2, 10, 48 EGBGB; § 1617 Abs. 1 S.1 BGB;

Gründe

I.