BGH - Urteil vom 20.05.2009
IV ZR 274/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 929
MDR 2009, 982
NJW-RR 2009, 1189
VersR 2009, 1063
zfs 2009, 517
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 65/06
LG Itzehoe, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 269/03

Eintritt des Versicherungsfalls in der privaten Krankentagegeldversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund wegen der Erschleichung von Versicherungsleistungen

BGH, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen IV ZR 274/06

DRsp Nr. 2009/14602

Eintritt des Versicherungsfalls in der privaten Krankentagegeldversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund wegen der Erschleichung von Versicherungsleistungen

1. In der Krankentagegeldversicherung richtet sich die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nach der bisherigen Art der Berufsausübung. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte noch andere Tätigkeiten ausüben kann. Der Versicherer ist daher nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf sog. Vergleichsberufe oder sonstige Erwerbstätigkeiten zu verweisen. 2. Der Versicherer kann den Versicherten auch nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe, notfalls mit dem dazu erforderlichen Kapitaleinsatz, die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen.