BGH - Urteil vom 23.05.2003
V ZR 190/02
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1119
DB 2003, 2432
FamRZ 2003, 1454
MDR 2003, 1103
NJW-RR 2003, 1318
NZBau 2003, 564
WM 2003, 1964
ZfIR 2004, 491
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

BGH, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V ZR 190/02

DRsp Nr. 2003/9907

Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

»Eine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bedarf es nicht.«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

R. P. war Eigentümer des im Grundbuch von W. Blatt 110 verzeichneten Grundstücks Gemarkung W., Flur 2, Flurstücke 66/15, 66/16 und 66/17. Die Flurstücke 66/16 und 66/17 sind bebaut. Das Grundstück war mit einer für die Bausparkasse W. eingetragenen Grundschuld von 163.500 DM zuzüglich Zinsen und einer für die Bank C. N. A. (BCN) eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM zuzüglich Zinsen belastet. Das auf dem Flurstück 66/16 errichtete Gebäude und das umliegende Gelände verpachtete P. 1974 den Beklagten zum Betrieb eines Altersheims, die Pachtzinsforderungen trat er an die BCN ab.